AGB

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AGB | Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rockstable ist eine Eigenmarke der Brocon IT GmbH

§ 1 Allgemeines

(1) Für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der BROCON IT GmbH (im Folgenden BROCON) gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) gelten die nachstehenden Bedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung, soweit die Parteien im Einzelfall keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben, und auch wenn sich BROCON im Einzelfall nicht ausdrücklich hierauf beruft.

(2) Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt BROCON nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung oder wenn BROCON ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(3) Die Tätigkeit von BROCON umfasst das Handelsgeschäft mit EDV/IT-Produkten.

(4) Der Kunde als Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

(1) Die Angebote von BROCON bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen (inklusive Werbung) zunächst unverbindlich. Angaben in diesem Sinne sowie in öffentlichen Äußerungen von BROCON, Herstellern oder Gehilfen (§ 434 BGB) werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in dem Vertrag darauf ausdrücklich Bezug genommen wird. Der Kunde hat sämtliche Angebote eigenverantwortlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit für seine Zwecke zu überprüfen.

(2) Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen, kann BROCON dieses binnen 5 Werktagen annehmen. Ein Vertragsabschluss ist erst dann gegeben, wenn eine schriftliche Bestätigung versandt oder die vom Kunden bestellten Liefergegenstände ausgeliefert wurden.

§ 3 Lieferung und Lieferfristen

(1) Der Umfang der Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus dem Vertrag. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf einer Forderung des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Kunden unzumutbar sind.

(2) Die Angabe von Lieferfristen beginnt mit dem Datum der schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung, und steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von BROCON setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus, d. h. Beschaffung von Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie Eingang fälliger Zahlungen.

(3) Sind Teillieferungen und -leistungen für den Kunden zumutbar, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden. Wird BROCON selbst nicht beliefert, obwohl BROCON deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird BROCON von seiner Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten. Die Rechte des Kunden nach § 275 Abs. 4 BGB bleiben hiervon unberührt, sofern sich aus § 10 dieser Geschäftsbedingungen im Hinblick auf die Haftung von BROCON nichts anderes ergibt.

(4) Lässt sich die vereinbarte Frist in Folge von nicht beherrschbaren Umständen bei BROCON oder deren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall wird BROCON den Kunden umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen 3 Monate nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts sind eventuell erbrachte Leistungen unverzüglich zurückzuerstatten. Weitergehende Ansprüche wegen von BROCON nicht verschuldeter Überschreitungen der Lieferfrist sind ausgeschlossen.

(5) Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Kunde keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und der Zahlungsanspruch von BROCON gefährdet ist, ist BROCON berechtigt, die Leistung zu verweigern, bis der Kunde die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht binnen 10 Werktagen, so ist BROCON zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 4 Erfüllungsort, Transport und Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, der Geschäftssitz von BROCON. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2) Die Gefahr geht mit der Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Verlassen der Räumlichkeiten von BROCON auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen und –leistungen und auch dann, wenn noch andere Leistungen (z. B. Transport, Installation, Montage und / oder Inbetriebsetzung) übernommen werden. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

(3) Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft auf ihn über, jedoch ist BROCON verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden eventuell verlangte Versicherungen zu bewirken.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise ausschließlich Mehrwertsteuer, Zoll, Fracht- und Verpackungskosten.

(2) Soweit im Angebot, in der Preisliste oder in der Rechnung nichts anderes vermerkt ist, sind Rechnungen zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum. Rechnungen gelten als bezahlt, wenn der Betrag BROCON frei zur Verfügung steht.

(3) Verzugszinsen betragen 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz in der Bundesrepublik Deutschland (§ 288 BGB). Wenn BROCON einen höheren Verzugsschaden nachweist, ist BROCON berechtigt, diesen geltend zu machen. Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug, so wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten und / oder eingebauten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller offenen Forderungen aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden einschließlich Zinsen und Nebenkosten Eigentum der BROCON. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch hinsichtlich der Begleichung künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist BROCON berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu verwerten. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Der Kunde ist bis zum Widerruf ermächtigt, den Kaufpreis einzuziehen. Der Kunde tritt BROCON jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung oder aus einem anderen Rechtsgrund aus der Ware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen; BROCON nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt, sofern er die Voraussetzungen für die Weiterleitung der angenommenen Beträge an BROCON geschaffen hat und solange nicht die Voraussetzungen der Bestimmungen über eine Anspruchsgefährdung eintreten. Die Befugnis von BROCON, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf Verlangen von BROCON ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu machen und BROCON die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

(3) Die Eingehung von Verpflichtungen im Hinblick auf die Vorbehaltsware außerhalb des ordentlichen Geschäftsganges, Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (einschließlich Leasing), die die Übereignung der Vorbehaltsware einschließen, oder die Sicherungsübereignung ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von BROCON untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes und eine Abtretung ohne die Zustimmung von BROCON im Rahmen eines Factoring. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Kunde auf das Eigentum von BROCON hinweisen und BROCON unverzüglich benachrichtigen.

(4) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, BROCON nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt BROCON Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde BROCON anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für BROCON.

(5) Übersteigt der realisierbare Wert der BROCON gegebenen Sicherheiten die Forderungen um 20 % oder ihren Nennbetrag um 50 %, ist BROCON auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von BROCON (bis zur vorgenannten Höhe von 20 % über den offenen Forderungen) verpflichtet.

§ 7 Gewerbliche Schutzrechte, Eigentums- und Urheberrechte, Software

(1) Durch den Vertragsschluss und die Lieferung von Waren gehen keine Patente, Copyrights, eingetragene Marken oder andere gewerbliche Schutzrechte auf den Kunden über. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält BROCON die Eigentums- und Urheberrechte. Der Kunde darf diese Dritten nicht zugänglich machen.

(2) Soweit BROCON Standardsoftware oder individuell programmierte Software liefert, ist der Kunde verpflichtet, einen gesonderten Lizenzvertrag mit dem jeweils Berechtigten, so dem Eigentümer der Software oder BROCON zu schließen, wobei die Geschäftsbedingungen des Eigentümers jeweils Anwendung finden.

§ 8 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die von ihm an BROCON im Rahmen der Durchführung von Verträgen übermittelten Daten elektronisch gespeichert werden. Diese werden ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung von Verträgen genutzt und auf schriftlichen Antrag des Kunden gelöscht. Auf der Website werden personenbezogene Daten nur im technisch notwendigen Umfang erhoben. In keinem Fall werden persönliche Daten verkauft oder aus anderen Gründen an Dritte weitergegeben.

(2) BROCON verpflichtet sich, jeden Vertrag unter Wahrung vollkommener Vertraulichkeit durchzuführen, insbesondere alle während der Zusammenarbeit mit dem Kunden bekanntgewordenen Informationen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, nicht missbräuchlich zu verwenden, zu vervielfältigen oder an Dritte weiterzugeben. Gleiches gilt für den Kunden.

§ 9 Gewährleistung und Verjährung

(1) Den Kunden trifft im Hinblick auf Sachmängel die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB.

(2) Aus Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem BROCON erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, sowie in den Fällen des § 442 Abs. 1 BGB kann der Kunde keine weiteren Rechte ableiten. Mängel oder Schäden infolge unsachgemäßer Handhabung, die dadurch entstehen, dass der Kunde die gelieferte Ware nicht ordnungsgemäß einsetzt oder die Dokumentationen, die zu der Ware geliefert werden, nicht beachtet, sind von jeglichen Ansprüchen ausgeschlossen.

(3) Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, ist BROCON zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von BROCON durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten gehen zu Lasten von BROCON. Machen diese Kosten mehr als 50 % des Lieferwertes aus, ist BROCON berechtigt, die Nacherfüllung ganz zu verweigern.

(4) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, § 440 S. 2 BGB, in einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu

(5) mindern. Schadensersatz statt der Leistung kann nur in den Grenzen des § 10 verlangt werden.

(6) Die Einstandspflicht für Mängel beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Hiervon unberührt bleiben Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller. Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.

(7) Sofern keine Neuware von BROCON gekauft wurde, insbesondere bei sog. Renew-, Refurbished-, Bulk- oder Used-Ware stellen optische Beeinträchtigungen der Verpackung und / oder der Ware selbst keinen Mangel dar. Für derartige von BROCON verkaufte Ware besteht in der Regel keine Herstellergarantie mehr. Da es sich um gebrauchte Ware handelt, ist die Gewährleistungszeit für diese gebrauchte Ware auf 30 Tage beschränkt, beginnend mit dem Lieferdatum.

§ 10 Haftung

(1) Soweit in diesen Bedingungen oder in jeweiligen Einzelverträgen mit dem Kunden nichts abweichendes vereinbart ist, haftet BROCON für Schäden im Rahmen der Vertragsdurchführung nach den gesetzlichen Vorschriften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und / oder im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Im Falle einer Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsabschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 Abs. 2, 311 a BGB) beschränkt sich die Ersatzpflicht von BROCON auf das negative Interesse.

(3) Bei Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszweckes ist (Kardinalpflicht), haftet BROCON im Falle leichter Fahrlässigkeit, soweit der Schaden nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Folgeschäden, Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter, entgangenen Gewinn oder Zinsverluste, besteht nicht.

(4) Die Höhe der Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Der Kunde ist zu regelmäßiger Datensicherung im erforderlichen Umfang verpflichtet.

(5) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Organe von BROCON.

(6) § 478 BGB bleibt unberührt.

§ 11 Abwerbung

(1) Während der Dauer des Vertrages mit dem Kunden und innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung darf die Anstellung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen irgendwelcher Formen durch Mitarbeiter von BROCON, die für BROCON Leistungen für den Kunden erbracht haben, durch den Kunden nur erfolgen, wenn BROCON schriftlich das Einverständnis hierzu erklärt hat.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Oldenburg in Oldenburg, sofern jede Partei Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder die Person keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. BROCON kann den Kunden auch an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch nehmen.

(2) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (CISG) sowie der deutschen Ausführungsgesetze zu diesem Übereinkommen sind ausgeschlossen.

(3) Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Alle Änderungen, Ergänzungen oder Konkretisierungen dieses Vertrages sowie besondere Zusicherungen, Garantien und Abmachungen bedürfen der Schriftform.

(4) Der Kunde darf auf diesem Vertrag beruhende Ansprüche gegen BROCON nur nach schriftlicher Zustimmung von BROCON auf Dritte übertragen. Der Kunde darf gegenüber Forderungen von BROCON nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(5) Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen oder Teile von ihnen unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu finden, die dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Bestimmung am ehesten nahekommt.

Stand: 01.02.2015

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